Gesetze / Bodenschätzungsgesetz
BodSchätzG§ 1 Umfang und Zweck
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/1#abs-1 (1) Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/1#abs-2 (2) Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes umfasst:
Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automatisiert verarbeitet werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 BodSchätzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 01.09.2021 – II R 7/19 · BodenschätzungZitiert von 1
- BFH, 24.01.2018 – II R 59/15Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als UnlandZitiert von 1
- VG Gera, 05.03.2010 – 1 K 233/08 Ge
- FG Schleswig, 24.04.2018 – 2 K 138/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.